Die Arbeitnehmerfreizügigkeit gilt als eine der zentralen Errungenschaften der Europäischen Union und sorgt dafür, dass Unionsbürger in jedem Mitgliedsstaat arbeiten können und hinsichtlich der Aufnahme einer Beschäftigung mit Arbeitnehmern gleichgestellt sind, die die Staatsangehörigkeit des betreffenden Staates besitzen. Obwohl Kroatien der EU offiziell zum 1. Juli 2013 beigetreten ist, kommen kroatische Staatsbürger bislang nicht in den Genuss dieser Regelungen und können lediglich eine eingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit in Anspruch nehmen.
Eingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit für Kroaten in der EU endet zum 1. Juli 2015
Obwohl Kroatien seit mittlerweile fast zwei Jahren EU-Mitglied ist, gelten für die Staatsbürger des Landes an der Adria nach wie vor Übergangsregelungen. Kroatien gehört somit zu den Ausnahmen in Sachen Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der EU. Kroaten, die beispielsweise in Deutschland arbeiten möchten, benötigen daher aufgrund der nach wie vor bestehenden Einschränkungen eine Arbeitsgenehmigung. Für Akademiker, Auszubildende und Saisonarbeiter gelten diese Einschränkungen dahingegen nicht.
Nachdem unter anderem der deutsche Bundesrat eine volle Freizügigkeit für Kroaten forderte, wird diese nun umgesetzt. Aktuell besteht zwar noch eine eingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit, doch ab dem 1. Juli 2015 ist diese Geschichte. Aus einer aktuellen Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales geht hervor, dass sich der deutsche Arbeitsmarkt für kroatische Staatsbürger öffnet und diese nach der Übergangszeit von zwei Jahren freien Zugang erhalten. Zunächst hatte die Bundesrepublik Deutschland noch von der Übergangsfrist Gebrauch gemacht und lediglich auf eine eingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit gesetzt. Angesichts verschiedener Lockerungen zeichnete sich der aktuelle Beschluss aber schon in den vergangenen Monaten ab und wurde jetzt offiziell. Fortan können Kroaten frei in Deutschland arbeiten und benötigen keine Arbeitserlaubnis mehr.
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